Gabelstapler-Schein gem. DGUV Grundsatz 308-001
Jeder Betrieb, der Flurförderzeuge betreibt, muss über Fahrer verfügen, die mit diesen Flurförderzeugen sicher, wirtschaftlich und zweckentsprechend umgehen können. Dies trifft insbesondere bei Gabelstaplern zu.
Das Fahren von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand ist in der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (DGUV Vorschrift 68) geregelt. Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die mindestens 18 Jahre alt sind, für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben. Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.